Was ist ein Darlehensvertrag und wie sollte er ausgestaltet sein?

Was ist ein Darlehensvertrag und wie sollte er ausgestaltet sein?

Eine saftige Nebenkostenabrechnung, eine defekte Waschmaschine oder die fehlenden hundert Euro für die Monatsmiete –  fast jeder musste sich schon einmal Geld leihen. Oft passiert das ganz unbürokratisch, wir überziehen das Konto, zahlen mit Kreditkarte oder pumpen die Familie und Freunde an. Sobald wir mehr Geld brauchen, wird es komplizierter. Wer schon einmal einen Kredit bei seiner Bank beantragt hat, weiß, dass das Kleingedruckte nicht mal auf die Schnelle durchgearbeitet werden kann.

In all diesem Fällen kommt ein Darlehensvertrag zustande, der weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann. In diesem Beitrag zeigen wir dir deshalb, worauf du achten solltest, wenn du das nächste Mal mehr Geld brauchst, als du hast.

Was ist ein Darlehensvertrag?

Beim Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber (Gläubiger), dem Darlehensnehmer (Schuldner) einen bestimmten Geldbetrag zu überlassen. Der Darlehensnehmer muss diesen Geldbetrag innerhalb einer bestimmten Frist, in aller Regel nebst Zinsen, zurückzahlen.

Die Rechtgrundlage bildet § 488 BGB. Für alle Verbraucher, also für Personen, die keinen Kredit für gewerbliche oder freiberufliche, sondern für private Zwecke aufnehmen wollen, gelten allerdings die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff BGB) vorrangig, sofern der Geldgeber ein Unternehmen ist. Die Regeln greifen also insbesondere beim klassischen Bankkredit und bei den mittlerweile weit verbreiteten Konsumkrediten. Sicherlich bist du im Elektrofachmarkt auch schon einmal gefragt worden, ob du deinen neuen Computer oder das teure Smartphone in Raten bezahlen möchtest? Auch für diese Teilzahlungsgeschäfte sind nach § 506 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Verbraucherdarlehen einschlägig.

Diese Schutzvorschriften sollen Konsumenten davor bewahren, sich finanziell zu übernehmen, übervorteilt zu werden oder sich vorschnell auf einen Kredit einzulassen.

Formvorschriften

Manche Verträge sind nur wirksam, wenn dabei bestimmte Vorschriften über die äußere Form beachtet werden. So müssen Verbraucherdarlehensverträge nach § 492 Abs.1 BGB grundsätzlich schriftlich abgefasst werden, sofern das Gesetz nicht an anderer Stelle eine noch strengere Form verlangt. Einen Kreditvertrag mit einer Bank oder einem anderen gewerblichen Kreditgeber kannst du also nicht mündlich oder per E-Mail abschließen. Solche Vereinbarungen sind formnichtig. Sie verpflichten dich zu nichts, solange das Darlehen nicht ausgezahlt worden ist. Andererseits kannst du den potentiellen Geldgeber aber auch nicht in die Pflicht nehmen. Es kommt immer wieder vor, dass dubiose Kreditvermittler dieses Schlupfloch nutzen, um arglose Verbraucher zu täuschen. Zahle also auf keinen Fall Vermittlungsgebühren für ein Darlehen, das dir lediglich per E-Mail oder Fax zugesichert wird, solange du das Geld nicht tatsächlich erhalten hast.

Davon zu unterscheiden sind allerdings Verträge, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, da diese der Schriftform gleichgestellt ist.

Besonders strenge Vorschriften gelten für Kredite, für die du mit einer Immobilie bürgst. Solche Verträge müssen in aller Regel notariell beglaubigt werden. Für Privatkredite existieren dagegen überhaupt keine Formvorschriften. Ein Darlehensvertrag mit deiner besten Freundin oder deiner Mutter ist also auch dann wirksam, wenn er nur mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges handeln, geschlossen wird. Wenn es sich nicht gerade um eine Bagatellsumme handelt, sollte aber dennoch ein Vertrag aufgesetzt werden, das kann dann aber auch per E-Mail erfolgen.

Was soll der Darlehensvertrag regeln?

Banken und andere gewerbliche Kreditgeber verwenden fast immer Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie mit Privatkunden normalerweise nicht nachverhandeln. Du solltest dir die AGBs aber immer in aller Ruhe durchlesen und prüfen, ob die nachfolgenden Punkte alle klar und verständlich abgefasst sind. Wenn du etwas nicht verstehst, dann frag nach! Vor allzu ausbeuterischen Konditionen schützen dich zwar die gesetzlichen Bestimmungen zur AGB-Kontrolle und die Vorschriften zum Verbraucherdarlehen. Die Gesetze sind aber nicht darauf ausgerichtet, dich vor den Folgen der eigenen Fahrlässigkeit zu bewahren. Wenn du die Möglichkeit hast, zu verstehen, worauf du dich einlässt, musst du diese auch nutzen.

Vertragsparteien

Der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer müssen im Darlehensvertrag eindeutig bezeichnet werden. Bei juristischen Personen sollte die korrekte Firma und der Sitz, bei natürlichen Personen der Familienname und mindestens ein Vorname sowie die aktuelle Adresse erfasst werden.

Darlehenssumme und Auszahlungsbedingungen

Der Vertrag muss die Höhe des Darlehens und die auszuzahlende Summe bezeichnen. Hier kann es nämlich durchaus Unterschiede geben. Insbesondere gewerbliche Kreditgeber auf dem grauen Markt behalten oft ein Disagio, also einen Abschlag, für „Kosten und Gebühren“ ein. Darüber hinaus sollte der Auszahlungszeitpunkt und die Methode, also bar oder per Überweisung bzw. Erhöhung des Verfügungsrahmens, festgehalten werden.

Zinsen

Im Darlehensvertrag müssen die fälligen Zinsen benannt werden, sofern dir das Darlehen nicht zinslos überlassen wird. Dieser Umstand sollte dann aber klargestellt werden.  Die Zinsen können prozentual oder als Gesamtsumme deklariert werden, wobei letzteres im gewerblichen Bereich unüblich ist. Bei einem privaten Kreditvertrag macht es aber durchaus Sinn, einen Festbetrag, etwa 150 Euro, als Zins zu vereinbaren.

Die Höhe der Zinsen kann entweder fix, z.B. 3 Prozent pro Jahr oder flexibel, z.B. 1,5 Prozent über einem Referenzzinssatz, bestimmt sein. Bei längeren Laufzeiten ist auch eine Kombination, also zum Beispiel die ersten zwei Jahre fix, danach variabel, üblich. Ein fester Zinssatz, der auch als Zinsbindung bezeichnet wird, ist die sicherere Alternative. Bei flexiblen Zinsen weißt du im Voraus nicht, wie teuer das Darlehen für dich tatsächlich einmal wird.

Kosten und Gebühren

Ganz besonders solltest du darauf achten, ob der Darlehensgeber neben den Zinsen noch andere Kosten geltend macht. Das ist meist unzulässig, es gibt aber immer noch unseriöse Kreditgeber und sogar einige Banken, die darauf hoffen, dass die andere Vertragspartei schlecht informiert ist. Der BGH hat für Verbraucherdarlehen bereits im Jahr 2014 (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass Kosten und Gebühren nur mehr dann geltend gemacht werden dürfen, wenn dies sachlich begründet ist. Ein sachlicher Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn auf Wunsch des Kreditnehmers ein Rangrücktritt vereinbart wird oder der Kredit mit einer Sache besichert wird, für die erst ein Wertgutachten erstellt werden muss.

„Allgemeine Verwaltungsgebühren“ oder „Bearbeitungsgebühren“ sind aber unzulässig. In einem neueren Urteil hat der BGH diese Auffassung auch auf den B2B-Bereich ausgedehnt. Auch für Firmenkredite sind unspezifische Kreditkosten also nicht mehr erlaubt (BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Sollte dir ein derartiger Posten in Rechnung gestellt werden, ziehst du den Betrag am besten von der letzten Rate ab und informierts den Darlehensgeber mit Verweis auf die obigen Urteil über den Grund für dein Vorgehen.

Laufzeit und Tilgung

Wenn du ein Verbraucherdarlehen abschließt, hast du Anspruch auf einen sogenannten Tilgungsplan. Daraus kannst du genau ersehen, wann und in welcher Höhe die Zins- und Tilgungszahlungen fällig werden. Lass dir diese Übersicht unbedingt aushändigen, bevor du den Vertrag unterzeichnest. Hier siehst du schwarz auf weiß, worauf du dich einlässt und kannst nochmal überlegen, ob dich die abgebildeten Verpflichtungen nicht doch überfordern.

Auf einem Zins- und Tilgungsplan solltest du auch bestehen, wenn du als Einzelunternehmer einen Kredit für deinen Betrieb aufnimmst. Seriöse Darlehensgeber stellen dir diese Informationen gerne und meist sogar unaufgefordert zur Verfügung.

Bei privaten Kreditverträgen einigst du dich mit deinem Geldgeber am besten auf einfache Regelungen, zu Beispiel folgende:

„Der Darlehensnehmer zahlt ab Oktober 2019 monatlich eine Rate in Höhe von 100 Euro an den Darlehensgeber, die jeweils bis spätestens zum 15. Kalendertag zu entrichten ist. Die Zinsen in Höhe von insgesamt 150 Euro werden mit der letzten Rate fällig.“

Kündigung

Einen Verbraucherdarlehensvertrag, für den keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, darfst du jederzeit fristlos kündigen. Verträge mit bestimmter Laufzeit kannst du zwar nicht ordentlich kündigen, aber jederzeit vorzeitig erfüllen, sofern es sich nicht um Immobilienkredite handelt. Du sparst dann die Zinsen für die Restlaufzeit. Sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigungen“, also ein Ausgleich für die Zinsen, die dem Kreditgeber entgehen, wenn du vorzeitig zurückzahlst, müssen vertraglich vereinbart sein und sind auch dann in aller Regel auf 0,5 bis 1 Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Summe begrenzt. Wenn du dich hier übervorteilt fühlst, solltest du dich an die Verbraucherzentrale wenden.

Der Kreditgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag mit bestimmter Laufzeit nicht kündigen, solange du deinen Verpflichtungen nachkommst. Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit muss die Kündigungsfrist wenigstens zwei Monate betragen.

Falls du in Verzug gerätst oder sich deine finanzielle Lage verschlechtert, kann dem Kreditgeber allerdings ein Sonderkündigungsrecht zustehen.  Bei privaten Kreditverträgen können die Kündigungsmodalitäten weitestgehend frei vereinbart werden.

Fazit:

Schulden sind keine Schande und Kredite gehören zum modernen Leben einfach dazu. Wenn du die wichtigsten Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag kennst, kann dir auch nicht viel passieren, solange du dich finanziell nicht übernimmst. Allerdings gibt es in jeder Branche schwarze Schafe. Sobald dir einzelne Kreditbedingungen verdächtig erscheinen oder du gar an einen Kredithai geraten bist, schaltest du am besten die Verbraucherzentrale ein.

Inhaltsverzeichnis

Minikredit24.net verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu Mehr Infos

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen